§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Neuenkirchener Sport- Club e.V.“. Er hat seinen Sitz in Neuenkirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meldorf eingetragen.
§ 2: Dachverbände
Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig Holstein e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 3: Zwecke des Vereins
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem LandesSportverband Schleswig-Holstein e. V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht in
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)
4.1 Eintritt
Mitglied des Neuenkirchener Sport-Club e. V. kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
4.2 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Quartals (31.3. , 30.6. usw. ) möglich.
Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
4.3 Ausschluss
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
b) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Entschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
c) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.
4.4 Ehrenmitgliedschaft:
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um das Sportwesen innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.
4.5 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses.
4.6 Ehrungen erfolgen für
a) langjährige Mitgliedschaft
b) verdienstvolle Mitgliedschaft
Neben der vereinsinternen Auszeichnung wird auch nach der Ehrenordnung der Verbände verfahren, denen der Verein angehört.
Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen vollzogen werden.
§ 5: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 6: Leitung des Vereins
6.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
6.2 Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist.
6.3 Der 1. und 2. Vorsitzende werden in schriftlicher geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
6.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
6.5 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrage von jährlich DM 500 im Einzelfall selbständig ausführen kann. Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
§ 7: Vereinsausschuss
7.1 Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
b) dem Schriftführer und dem Kassierer,
c) dem Jugendwart,
d) je einem Vertreter der bestehenden Sportabteilungen (Sparten),
e) fünf durch die Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer.
7.2 Der Vereinsausschuß hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.
7.3 Er beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
7.4 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
7.5 Er führt die Aufsicht über die Finanzen.
7.6 Er beschließt die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.
7.7 Ihm obliegt die Neuwahl von Ausschußmitgliedern, die während des Jahres aus dem Amt ausscheiden.
7.8 Er entscheidet über Gründung und Auflösung von Abteilungen.
7.9 Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.
7.10 Der Vereinsausschuß tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
7.11 Der Vereinsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7.12 Wählbar in den Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7.13 Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstand.
§ 8: Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, möglichst im Monat Januar.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
a) dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird
b) oder wenn dies der Vereinsausschuß mit 2/3-Mehrheit beschließt.
8.4 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Ankündigung im redaktionellen Teil der Dithmarscher Landeszeitung oder durch Ankündigung auf der Vereinshompage (www.neuenkirchener-sport-club.de) oder durch Aushang am Schwarzen Brett im Funktionsgebäude des Neuenkirchener Sport Club e.V. und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.
8.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekanntgegeben werden.
8.6 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
8.7 Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
8.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
8.9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassierers,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden jeweils für zwei Jahre ( in Jahren mit geraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende, in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der 2. Vorsitzende ),
d) die Wahl des Kassierers an geraden Jahreszahlen jeweils für zwei Jahre,
e) die Wahl des Schriftführers an ungeraden Jahreszahlen jeweils für zwei Jahre,
f) die Wahl der Beisitzer 1, 3 und 5 an geraden Jahreszahlen,
g) die Wahl der Beisitzer 2 und 4 an ungeraden Jahreszahlen,
h) die Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit,
i) die Bestätigung der Jugendwartin bzw. des Jugendwartsj) die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre (die bei der Versammlung Bericht erstatten),
k) die Entgegennahme der Berichte der Vertreter der Sportabteilungen,
l) die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern,m) Satzungsänderungen (§ 9),
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allgemeine Ehrungenk) Festsetzung der Beitragshöhe
8.10 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
8.11 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9: Satzungsänderung
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 10: Jugendwart
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Er ist von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendwart ist so lange Mitglied im Vereinsausschuss, bis die Jugendversammlung einen neuen Jugendwart wählt. Bei Wiederwahl des Jugendwarts durch die Jugendversammlung bedarf es nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
§ 11: Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
§ 12: Grundsätze für den Jugendbereich
12.1 Die Jugendgemeinschaft innerhalb eines Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
12.2 Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung.
12.3 Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 13: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14: Mitgliedsbeiträge
14.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; der Vereinsausschuss kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.
14.2 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
14.3 Beiträge sind vierteljährlich zu Beginn eines Quartals ( 1.1. , 1.4. , 1.7. und 1.10. ) zu entrichten.
14.4 Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.
§ 15: Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
15.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn
b) zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses schriftlich verlangen.
15.3 In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
15.4 Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
15.5 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
15.6 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
15.7 Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Neuenkirchen zum Zwecke der satzungsgemäßen Förderung des Sports zu übergeben. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekanntzugeben.
§ 16: Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.01.2014 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.